Ein Sachkundenachweis beschreibt den durch eine Kenntnisprüfung erbrachten Wissensnachweis in einem bestimmten Fachgebiet, z.B. im Waffen- oder Sprengstoffrecht. Eine nachgewiesene Fachkunde hingegen erfordert nicht zwingend das Ablegen einer entsprechenden Wissensprüfung und kann durch die Vorlage eines Ausbildungszeugnisses oder den Nachweis einer regelmäßig durchgeführten Tätigkeit gegeben sein. Sach- und Fachkundenachweise helfen Ihnen dabei sicherzustellen, ob eine Person zum Erwerb einer neuen Waffe berechtigt ist. Die Waffenverwaltung überprüft bei der Erfassung einer Waffe, ob zur Person ein Sach- oder Fachkundenachweis vorliegt und ob dieser Nachweis bestimmten Beschränkungen unterliegt.

Fehlt ein Nachweis oder wurde dieser mit Auflagen versehen, weist das Programm Sie während des Erfassungsprozesses darauf hin. Die Prüflogik berücksichtigt dabei u.a. "Die Sachkunde gilt insbesondere als nachgewiesen, wenn der Antragsteller [...] 2. a) seine Fachkunde nach § 22 Abs. 1 Satz 1 des Waffengesetzes nachgewiesen hat."




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