Bei Anfrage eines Waffenhändlers bzw. Waffenherstellers gemäß § 9 Abs. 3 WaffRG muss der aktuelle Bestand an Waffen und Waffenteilen ermittelt und in einer weiterverarbeitbaren Liste bereitgestellt werden.
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Bei Anfrage eines Waffenhändlers bzw. Waffenherstellers gemäß § 9 Abs. 3 WaffRG muss der aktuelle Bestand an Waffen und Waffenteilen ermittelt und in einer weiterverarbeitbaren Liste bereitgestellt werden.
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